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Virusvariantengebiete

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Was bei Virusvariantengebieten beachten?

JUREBU erklärt hier, was ein Virusvarianten-Gebiet ist und was du beachten musst.

Was ist ein Virusvariantengebiet?

Ein Virusvarianten-Gebiet ist eine Region, in denen sich bestimmte Virusvarianten ausgebreitet haben. Maßgeblich für die Einstufung einer Region ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation). Diese tritt nicht zugleich in Deutschland verbreitet auf. Es wird angenommen, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht. Dies bezieht sich auf die Übertragbarkeit und Eigenschaften,

  • die die Infektionsausbreitung beschleunigen,

  • die die Krankheitsschwere verstärken,

  • gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist.

Strenge Regeln bei Einreise aus Virusvariantengebieten

Für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten gelten ab 27.1.2021 strengere Regeln. So soll der Eintrag neuer Virusvarianten des Coronavirus SARS-CoV-2 weiter begrenzt und ihre schnelle Verbreitung vermieden werden. Das RKI hat folgende Länder zu Virusvarianten-Gebieten erklärt:

Welche Regionen sind Virusvariantengebiete? (Stand 02.01.2022)

  • Keine Staaten/Regionen gelten derzeit als Virusvariantengebiete.

Beförderungsverbot durch Coronavirus-Schutzverordnung

Mit Wirkung vom 30. Januar 2021 besteht durch die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 zudem ein Beförderungsverbot im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr für Personen aus Virusvarianten-Gebieten nach Deutschland.

Neue Coronavirus-Einreiseverordnung ab 1. August 2021

Für Einreisende aus Corona Hochrisikogebieten sind in der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung strengere Regeln vorgesehen. Für eine Einreise in Deutschland unterliegst du einer Anmeldepflicht, speziellen Nachweispflicht und Quarantänepflicht. So soll der Eintrag des COVID-19 (SARS-CoV-2) in Deutschland begrenzt werden. Folgendes musst du bei Einreise aus einem Virusvariantengebiet beachten:

Anmeldepflicht bei Einreise in Deutschland

Wenn du dich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten hast, bist du zu einer Digitalen Einreiseanmeldung verpflichtet. Hierfür musst du deine Daten auf der Website Digitale Einreiseanmeldung eingeben und die Anmeldung bei Einreise schriftlich nachweisen.

Absonderungspflicht - Quarantäne

Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht nicht.

Generelle Nachweispflicht

Reisende, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Testnachweis, Impfnachweis oder Genesenennachweis mit sich führen. Sie müssen den Nachweis zum Zwecke der Beförderung vorlegen. Die Nachweise müssen über das Einreiseportal unter https://www.einreiseanmeldung.de hochgeladen werden. Die generelle Nachweispflicht gilt unabhängig von der Art des Verkehrsmittels. Es ist egal, ob du dich in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet aufgehalten hast.

Beförderungsverbot

Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Staaten.

Coronatest vor Einreise

Wenn du dich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Deutschland in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten hast, musst du bereits bei Einreise einen Nachweis (ärztliches Zeugnis oder Testergebnis) über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mitführen. Diese ist auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Behörde vorzulegen. Der Corona Test darf frühestens 48 Stunden vor der Deutschland Einreise vorgenommen worden sein.

Welche Coronatests werden akzeptiert?

Antigen-Teste zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 werden grundsätzlich aus allen Ländern anerkannt. Sie müssen die von der WHO empfohlenen Mindestkriterien für die Güte von SARS-CoV-2-Ag-Schnellteste erfüllen. Hierzu zählen Tests, die eine ≥80% Sensitivität und ≥97% Spezifität, verglichen mit PCR-Tests, erreichen (WHO: Antigen-detection in the diagnosis of SARS-CoV-2 infection using rapid immunoassays. Interim guidance, 11 September 2020).

Folgende Testverfahren der Nukleinsäure-Amplifikationstechnik zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 werden derzeit grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union akzeptiert: PCR, LAMP1, TMA.

Verschärfte Kontrollen durch die Bundespolizei

Die Bundespolizei hat die Kontrollen bei Einreisen am Frankfurter und Münchner Flughafen verstärkt. Vor allem die Flüge aus den Hochrisikogebieten und Virusvariantengebieten werden konsequent kontrolliert. Reisende aus diesen Ländern werden direkt am Flugzeug und noch vor der eigentlichen Grenzkontrolle überprüft. Neben der Bundespolizei (Einreisekontrolle am Flughafen oder grenznahe Kontrollen bei Einreise auf dem Landweg) dürfen Airlines den Corona-Test verlangen.

Coronatest durch die Airline

Wenn Sie keinen Nachweis im Hochinzidenz- oder Virusvarianten-Gebiet erhalten, können Beförderer vor Abreise einen Coronatest durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen. Der Abstrich für diesen Test durch den Beförderer darf bei Einreisen aus einem Virusvarianten-Gebiet höchstens 12 Stunden vor Abreise erfolgen.

Anforderungen an den Coronatest

Der Nachweis über ein negatives Testergebnis oder entsprechendes ärztliches Zeugnis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Der durchgeführte Test muss die Anforderungen an den Coronatest des RKI erfüllen.

Corona Risikogebiete

Mehr Informationen über Corona Risikogebiete findest du auf der Homepage unter Coronavirus. Zu den aktuellen Informationen des RKI geht es hier: Coronavirus SARS-CoV-2

Was ist in der Corona Pandemie bei einer Reisebuchung zu beachten

  • Besser kurzfristig statt langfristig buchen. Die Situation ist zu dynamisch.

  • Vor der Reisebuchung: Informieren. Informieren. Informieren. Informationsquellen

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Veranstalters studieren. Dort sind die Stornobedingungen enthalten. Wichtig ist vor allem, ob und bis wann eine Buchung kostenlos stornierbar ist. Einige große Reiseveranstalter haben ihre Stornobedingungen für neue Buchungen angepasst.

  • So flexibel wie nur möglich buchen. Mit Flex-Angeboten bieten manche Reiseveranstalter gelockerte Umbuchungs- und Stornoregelungen.

  • Individuelle Reise zusammenstellen: Nur kostenlos stornierbare Hotels buchen.

  • Kein Reiseziel mit Reisewarnung buchen, da die Reiserücktrittsversicherung nicht leistet.

  • Reiserücktrittsversicherung mit Corona-Versicherung inklusive Leistungen bei Quarantäne abschließen. Achtung! Viele Reiserücktrittsversicherungen und Kreditkartenversicherungen enthalten einen Pandemieausschluss. Am 11. März 2020 wurde Covid-19 als Pandemie eingestuft.

COVID-19 - allgemeines Lebensrisiko

Eine grassierende Infektionskrankheit wie Influenza oder COVID-19 zählen nicht zu unver­meid­baren, außergewöhnlichen Umständen. Sie sind dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.

Wann kann eine Pauschalreise kostenlos storniert werden?

  • Das Pauschalreise-Gesetz fordert für eine kostenlose Reisestornierung „unver­meid­bare, außergewöhnliche Umstände“. Diese müssen objektiv gegeben sein und auch noch zum Zeit­punkt der Reise bestehen.

  • Die Zugehörig­keit zu Corona-Risiko­-Gruppen und eine damit einhergehende individuelle Gesund­heits­gefähr­dung spielen hierbei keine Rolle.

  • Das gilt auch, wenn du aus einer Region kommst, die als Corona Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet ausgewiesen ist.

Wohin kann man aktuell reisen?

Die Seite Corona Reisen enthält eine Corona Weltkarte und beantwortet u. a. die Frage: Wo kann man aktuell Urlaub machen?

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